Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gemeinsame Versteuerung mehrerer Pensionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 41/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 55/2001Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 8. Die gemeinsame Versteuerung kann in folgenden Fällen unterbleiben: Paragraph 8, Die gemeinsame Versteuerung kann in folgenden Fällen unterbleiben:
Wenn die laufend einzubehaltende Lohnsteuer höher ist als der Bezug, den die gemäß § 3 für die gemeinsame Versteuerung zuständige bezugsauszahlende Stelle auszahlt.Wenn die laufend einzubehaltende Lohnsteuer höher ist als der Bezug, den die gemäß Paragraph 3, für die gemeinsame Versteuerung zuständige bezugsauszahlende Stelle auszahlt.
Für das Jahr 1994, wenn im Kalenderjahr 1994 einer Person Bezüge und Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis zum Bund oder Ruhe(Versorgung)bezüge im Sinne des Bezügegesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes ausgezahlt werden und die gemeinsame Versteuerung gemäß § 3 von einer Pensionsversicherungsanstalt im Sinne des § 2 vorzunehmen wäre.Für das Jahr 1994, wenn im Kalenderjahr 1994 einer Person Bezüge und Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis zum Bund oder Ruhe(Versorgung)bezüge im Sinne des Bezügegesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes ausgezahlt werden und die gemeinsame Versteuerung gemäß Paragraph 3, von einer Pensionsversicherungsanstalt im Sinne des Paragraph 2, vorzunehmen wäre.
Schlagworte
Versorgungsbezug
Dokumentnummer
NOR12054128
Alte Dokumentnummer
N3199442716J