Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
16.12.1994 bis 31.12.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 816.12.199431.12.2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 55/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gemeinsame Versteuerung mehrerer Pensionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

16.12.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 55/2001

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 8, Die gemeinsame Versteuerung kann in folgenden Fällen unterbleiben:

  • Strichaufzählung
    Wenn die laufend einzubehaltende Lohnsteuer höher ist als der Bezug, den die gemäß Paragraph 3, für die gemeinsame Versteuerung zuständige bezugsauszahlende Stelle auszahlt.
  • Strichaufzählung
    Für das Jahr 1994, wenn im Kalenderjahr 1994 einer Person Bezüge und Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis zum Bund oder Ruhe(Versorgung)bezüge im Sinne des Bezügegesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes ausgezahlt werden und die gemeinsame Versteuerung gemäß Paragraph 3, von einer Pensionsversicherungsanstalt im Sinne des Paragraph 2, vorzunehmen wäre.

Schlagworte

Versorgungsbezug

Gesetzesnummer

10004888

Dokumentnummer

NOR12054128

Alte Dokumentnummer

N3199442716J