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Art. 7 BFG 1994

Fassungen
14.12.1994 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 975/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 714.12.199431.12.2018 § → § BGBl. Nr. 975/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
Art. 724.08.199413.12.1994 § → § BGBl. Nr. 665/1994
Art. 701.01.199423.08.1994 BGBl. Nr. 1/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

14.12.1994BGBl. Nr. 975/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

BFG 1994

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Artikel römisch sieben. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1994 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

  1. Ziffer eins
    bei den Voranschlagsansätzen 1/10606, und 1/10608 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling für Maßnahmen im Bereich der bilateralen Entwicklungshilfe;
  2. Ziffer 2
    beim Voranschlagsansatz 1/11178 bis zu einem Betrag von 150 Millionen Schilling für Leistungen im Rahmen des Zivildienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, in der jeweils geltenden Fassung;
  3. Ziffer 3
    beim Voranschlagsansatz 1/11198 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind;
  4. Ziffer 4
    bei den Voranschlagsansätzen 1/11506 und 1/11508 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 300 Millionen Schilling für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung;
  5. Ziffer 5
    bei den Voranschlagsansätzen 1/14106 und 1/14108 bis zu einem Betrag von insgesamt 25 Millionen Schilling für Maßnahmen zur Finanzierung von Fachhochschul-Studienlehrgängen, sofern andere Körperschaften sich mit einem angemessenen Betrag beteiligen;
  6. Ziffer 6
    beim Voranschlagsansatz 1/18646 bis zu einem Betrag von 150 Millionen Schilling für Maßnahmen im Bereich der östlichen Nachbarstaaten Österreichs, die eine wesentliche Reduzierung der Umweltbelastung in Österreich bewirken;
  7. Ziffer 7
    beim Voranschlagsansatz 1/50138 bis zu einem Betrag von 300 Millionen Schilling für Zahlungen zur Schuldenerleichterung aufgrund internationaler, multilateral abgestimmte Maßnahmen;
  8. Ziffer 8
    beim Voranschlagsansatz 1/51003 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für den Erwerb von Bundestitel;
  9. Ziffer 9
    beim Voranschlagsansatz 1/51038 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für eventuelle Kursverluste;
  10. Ziffer 10
    beim Voranschlagsansatz 1/51918 für aufgrund der Marktentwicklung notwendige Mehraufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling
  11. Ziffer 11
    beim Voranschlagsansatz 1/54718 für den Fall der Inanspruchnahme aus der Kursrisikogarantie bis zu einem Betrag von 1 000 Millionen Schilling;
  12. Ziffer 12
    bei den Voranschlagsansätzen 1/54718 und 1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus Haftungen bis zu einem Betrag von insgesamt 2 000 Millionen Schilling;
  13. Ziffer 13
    bei den Voranschlagsansätzen 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 3 000 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung;
  14. Ziffer 14
    bei den Voranschlagsansätzen 1/40108, 1/64633 und 1/64738 bis zu einem Betrag von insgesamt 300 Millionen Schilling zur Durchführung der in den abgeschlossenen Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG mit dem Land Steiermark vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der österreichischen Luftraumüberwachung Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1990,, in der geltenden Fassung); in den Vorjahren aufgrund der Vereinbarungen bereits geleistete Zahlungen zählen auf den Gesamtbetrag von insgesamt 300 Millionen Schilling;
  15. Ziffer 15
    beim Voranschlagsansatz 1/60098 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Schilling für nicht vorhersehbare Waldbrandbekämpfungskosten, die gemäß Paragraph 42, Litera f, des Forstgesetzes vom Bund zu tragen sind;
  16. Ziffer 16
    beim Voranschlagsansatz 1/60456 bis zu einem Betrag von 150 Millionen Schilling, falls im Jahr 1994 keine Prämien für Rinderhalter eingeführt werden und ein entsprechender Finanzierungsbedarf bei den Exporterstattungen für Tiere und tierische Produkte gegeben ist;
  17. Ziffer 17
    beim Voranschlagsansatz 1/60476 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling, wenn ein entsprechender Finanzierungsbedarf bei den Exporterstattungen für Milch und Milchprodukte gegeben ist;
  18. Ziffer 18
    beim Voranschlagsansatz 1/15658 bis zu einem Betrag von 150 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 835 aus 1992,;
  19. Ziffer 19
    bei den Voranschlagsansätzen 1/10008, 1/10208, 1/12208, 1/13048, 1/14188, 1/15008, 1/17008, 1/18418, 1/18608, 1/54848. 1/63038 und 1/65118 bis zu einem Betrag von insgesamt 420 Millionen Schilling für Zahlungen an das Ausland im Zusammenhang mit dem EWR-Abkommen;
  20. Ziffer 20
    bei den Voranschlagsansätzen 1/15565 und 1/15566 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling für Maßnahmen gemäß Paragraph 51 a, Absatz 3, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,;
  21. Ziffer 21
    bei den Voranschlagsansätzen 1/60446 und 1/60476 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 900 Millionen Schilling zur Bedeckung der Finanzierungserfordernisse gemäß Paragraph 53, Absatz 2 c, des Marktordnungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, in der jeweils geltenden Fassung, sowie zur Bedeckung von Finanzierungserfordernissen bei den Exporterstattungen für Milch und Milchprodukte, soweit diese Finanzierungserfordernisse über die Überschreitungsermächtigung gemäß Ziffer 17, hinausgehen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 975/1994

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2018

Gesetzesnummer

10004894

Dokumentnummer

NOR12054148

Alte Dokumentnummer

N3199443226J