Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bankaufsichtlicher Prüfungsbericht
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 119/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 305/2005Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1. Der bankaufsichtliche Prüfungsbericht ist gesondert vom Prüfungsbericht über den Jahresabschluß nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung zu erstellen. Dabei ist das von der Oesterreichischen Nationalbank aufgelegte Formular zur automationsunterstützten Verarbeitung des bankaufsichtlichen Prüfungsberichtes zu verwenden. Paragraph eins, Der bankaufsichtliche Prüfungsbericht ist gesondert vom Prüfungsbericht über den Jahresabschluß nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung zu erstellen. Dabei ist das von der Oesterreichischen Nationalbank aufgelegte Formular zur automationsunterstützten Verarbeitung des bankaufsichtlichen Prüfungsberichtes zu verwenden.
Dokumentnummer
NOR12053566
Alte Dokumentnummer
N3199433068J