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§ 2

Fassungen
19.02.1994 bis 31.01.1997 — BGBl. Nr. 119/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.02.199730.09.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 305/2005
§ 219.02.199431.01.1997 BGBl. Nr. 119/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankaufsichtlicher Prüfungsbericht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

19.02.1994BGBl. Nr. 119/1994

Außerkrafttretensdatum

31.01.1997

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 2, (1) Negative oder erläuterungsbedürftige Feststellungen in Teil römisch eins Anmerkung, Teil römisch eins nicht darstellbar) der Anlage sind in Teil römisch zwei (Punkt 1a) gesondert darzustellen und zu erläutern.

  1. Absatz 2,Soweit in Teil römisch eins Anmerkung, Teil römisch eins nicht darstellbar) der Anlage enthaltene Fragestellungen auf ein Kreditinstitut zufolge von Ausnahmebestimmungen der in Teil römisch eins Anmerkung, Teil römisch eins nicht darstellbar) angeführten Bundesgesetze oder infolge fehlender Geschäftsvorfälle für ein Kreditinstitut nicht zutreffen, ist die Frage mit „nicht anwendbar'' oder „keine Geschäftsfälle'' zu beantworten. Die Antwort „nicht anwendbar'' ist in Teil römisch zwei der Anlage (Punkt 1b) zu erläutern.
  2. Absatz 3,Ist eines der in Teil römisch drei Punkte 2 bis 9 Anmerkung, Teil römisch drei nicht darstellbar) der Anlage genannten Bundesgesetze für ein Kreditinstitut nicht anwendbar, so ist dies nur einmal durch Ankreuzen des vorgesehenen Feldes unter der Überschrift des entsprechenden Gesetzes anzumerken.
  3. Absatz 4,Kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel sind in Teil römisch eins Anmerkung, Teil römisch eins nicht darstellbar) der Anlage nicht als Gesetzesverletzungen anzuführen. Dies gilt auch dann, wenn eine vom Bankprüfer gesetzte Frist erst nach Erstellung des Prüfungsberichtes abläuft und Grund zur Annahme besteht, daß dem Auftrag Folge geleistet wird. Nur wenn dies nicht gewährleistet erscheint, ist der Mangel als Gesetzesverletzung anzuführen; diesfalls ist in Teil römisch zwei (Punkt 2) der Anlage auf die Erteilung von offenen Aufträgen gemäß Paragraph 63, Absatz 3, BWG hinzuweisen.
  4. Absatz 5,Vom Kreditinstitut ohne Auftrag des Bankprüfers bereits vor Abschluß der Prüfung behobene Mängel, die kurzfristig behebbar und geringfügig waren, sind ebenfalls nicht zu melden.
  5. Absatz 6,Mängel gemäß Absatz 4 und 5 sind jedoch zu melden, wenn sie bereits wiederholt aufgetreten sind.

Gesetzesnummer

10004895

Dokumentnummer

NOR12053567

Alte Dokumentnummer

N3199433069J