Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bankaufsichtlicher Prüfungsbericht
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 119/1994Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2. (1) Negative oder erläuterungsbedürftige Feststellungen in Teil I (Anm.: Teil I nicht darstellbar) der Anlage sind in Teil II (Punkt 1a) gesondert darzustellen und zu erläutern.Paragraph 2, (1) Negative oder erläuterungsbedürftige Feststellungen in Teil römisch eins Anmerkung, Teil römisch eins nicht darstellbar) der Anlage sind in Teil römisch zwei (Punkt 1a) gesondert darzustellen und zu erläutern.
(2)Absatz 2,Soweit in Teil I (Anm.: Teil I nicht darstellbar) der Anlage enthaltene Fragestellungen auf ein Kreditinstitut zufolge von Ausnahmebestimmungen der in Teil I (Anm.: Teil I nicht darstellbar) angeführten Bundesgesetze oder infolge fehlender Geschäftsvorfälle für ein Kreditinstitut nicht zutreffen, ist die Frage mit „nicht anwendbar'' oder „keine Geschäftsfälle'' zu beantworten. Die Antwort „nicht anwendbar'' ist in Teil II der Anlage (Punkt 1b) zu erläutern.Soweit in Teil römisch eins Anmerkung, Teil römisch eins nicht darstellbar) der Anlage enthaltene Fragestellungen auf ein Kreditinstitut zufolge von Ausnahmebestimmungen der in Teil römisch eins Anmerkung, Teil römisch eins nicht darstellbar) angeführten Bundesgesetze oder infolge fehlender Geschäftsvorfälle für ein Kreditinstitut nicht zutreffen, ist die Frage mit „nicht anwendbar'' oder „keine Geschäftsfälle'' zu beantworten. Die Antwort „nicht anwendbar'' ist in Teil römisch zwei der Anlage (Punkt 1b) zu erläutern.
(3)Absatz 3,Ist eines der in Teil III Punkte 2 bis 9 (Anm.: Teil III nicht darstellbar) der Anlage genannten Bundesgesetze für ein Kreditinstitut nicht anwendbar, so ist dies nur einmal durch Ankreuzen des vorgesehenen Feldes unter der Überschrift des entsprechenden Gesetzes anzumerken.Ist eines der in Teil römisch drei Punkte 2 bis 9 Anmerkung, Teil römisch drei nicht darstellbar) der Anlage genannten Bundesgesetze für ein Kreditinstitut nicht anwendbar, so ist dies nur einmal durch Ankreuzen des vorgesehenen Feldes unter der Überschrift des entsprechenden Gesetzes anzumerken.
(4)Absatz 4,Kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel sind in Teil I (Anm.: Teil I nicht darstellbar) der Anlage nicht als Gesetzesverletzungen anzuführen. Dies gilt auch dann, wenn eine vom Bankprüfer gesetzte Frist erst nach Erstellung des Prüfungsberichtes abläuft und Grund zur Annahme besteht, daß dem Auftrag Folge geleistet wird. Nur wenn dies nicht gewährleistet erscheint, ist der Mangel als Gesetzesverletzung anzuführen; diesfalls ist in Teil II (Punkt 2) der Anlage auf die Erteilung von offenen Aufträgen gemäß § 63 Abs. 3 BWG hinzuweisen.Kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel sind in Teil römisch eins Anmerkung, Teil römisch eins nicht darstellbar) der Anlage nicht als Gesetzesverletzungen anzuführen. Dies gilt auch dann, wenn eine vom Bankprüfer gesetzte Frist erst nach Erstellung des Prüfungsberichtes abläuft und Grund zur Annahme besteht, daß dem Auftrag Folge geleistet wird. Nur wenn dies nicht gewährleistet erscheint, ist der Mangel als Gesetzesverletzung anzuführen; diesfalls ist in Teil römisch zwei (Punkt 2) der Anlage auf die Erteilung von offenen Aufträgen gemäß Paragraph 63, Absatz 3, BWG hinzuweisen.
(5)Absatz 5,Vom Kreditinstitut ohne Auftrag des Bankprüfers bereits vor Abschluß der Prüfung behobene Mängel, die kurzfristig behebbar und geringfügig waren, sind ebenfalls nicht zu melden.
(6)Absatz 6,Mängel gemäß Abs. 4 und 5 sind jedoch zu melden, wenn sie bereits wiederholt aufgetreten sind.Mängel gemäß Absatz 4 und 5 sind jedoch zu melden, wenn sie bereits wiederholt aufgetreten sind.
Dokumentnummer
NOR12053567
Alte Dokumentnummer
N3199433069J