Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Kündig.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 173/1994Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
39/05 Zollbegünstigungen
Text
Das Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Außenhandel der Volksrepublik Bulgarien andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich (BGBl. Nr. 535/1980) wurde gemäß seinem Artikel 5 von Österreich mit Note vom 19. Oktober 1993 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Ablauf des 11. Dezember 1994 außer Kraft. Das Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Außenhandel der Volksrepublik Bulgarien andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1980,) wurde gemäß seinem Artikel 5 von Österreich mit Note vom 19. Oktober 1993 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Ablauf des 11. Dezember 1994 außer Kraft.
Dokumentnummer
NOR12053579
Alte Dokumentnummer
N3199434153J