Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
49. IDG-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 180/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit den unter § 1 Z 1 bezeichneten Protokollen über die Nachfolge der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik zu dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der CSFR in Kraft.Paragraph 3, (1) Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit den unter Paragraph eins, Ziffer eins, bezeichneten Protokollen über die Nachfolge der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik zu dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der CSFR in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 1 Z 4 der unter § 2 zitierten 16. IDG-Verordnung tritt mit Ablauf des Tages, der dem unter Abs. 1 bezeichneten Inkrafttretenstermin vorangeht, außer Kraft.Paragraph eins, Ziffer 4, der unter Paragraph 2, zitierten 16. IDG-Verordnung tritt mit Ablauf des Tages, der dem unter Absatz eins, bezeichneten Inkrafttretenstermin vorangeht, außer Kraft.
Dokumentnummer
NOR12053585
Alte Dokumentnummer
N3199434320J