Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
II. Kontensperrverordnungrömisch zwei. Kontensperrverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 285/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 195/1999Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1. Jede Verfügung über Konten von Unternehmen (einschließlich Zweigniederlassungen) und sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit, die Deviseninländer sind und die Paragraph eins, Jede Verfügung über Konten von Unternehmen (einschließlich Zweigniederlassungen) und sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit, die Deviseninländer sind und die
mehrheitlich im Eigentum
der Regierung Libyens oder
von Behörden oder sonstigen staatlichen Stellen Libyens oder
von Unternehmen, welche sich ihrerseits im Eigentum der libyschen Regierung oder von Behörden oder sonstigen staatlichen Stellen Libyens befinden,
stehen, oder
von der in Z 1 genannten Regierung, den dort genannten Behörden, Stellen oder Unternehmen finanziell oder organisatorisch beherrscht oder sonst wirtschaftlich kontrolliert werden,von der in Ziffer eins, genannten Regierung, den dort genannten Behörden, Stellen oder Unternehmen finanziell oder organisatorisch beherrscht oder sonst wirtschaftlich kontrolliert werden,
ist untersagt.
Dokumentnummer
NOR12053592
Alte Dokumentnummer
N3199435166J