Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
15.04.1994 bis 06.04.1999 — BGBl. Nr. 285/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 115.04.199406.04.1999 BGBl. Nr. 285/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 195/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

römisch zwei. Kontensperrverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

15.04.1994BGBl. Nr. 285/1994

Außerkrafttretensdatum

06.04.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 195/1999

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph eins, Jede Verfügung über Konten von Unternehmen (einschließlich Zweigniederlassungen) und sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit, die Deviseninländer sind und die

  1. Ziffer eins
    mehrheitlich im Eigentum
    1. Litera a
      der Regierung Libyens oder
    2. Litera b
      von Behörden oder sonstigen staatlichen Stellen Libyens oder
    3. Litera c
      von Unternehmen, welche sich ihrerseits im Eigentum der libyschen Regierung oder von Behörden oder sonstigen staatlichen Stellen Libyens befinden,
    stehen, oder
  2. Ziffer 2
    von der in Ziffer eins, genannten Regierung, den dort genannten Behörden, Stellen oder Unternehmen finanziell oder organisatorisch beherrscht oder sonst wirtschaftlich kontrolliert werden,
ist untersagt.

Gesetzesnummer

10004899

Dokumentnummer

NOR12053592

Alte Dokumentnummer

N3199435166J