Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
15.04.1994 bis 06.04.1999 — BGBl. Nr. 285/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 215.04.199406.04.1999 BGBl. Nr. 285/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 195/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

römisch zwei. Kontensperrverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

15.04.1994BGBl. Nr. 285/1994

Außerkrafttretensdatum

06.04.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 195/1999

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 2, Das Verfügungsverbot nach Paragraph eins, gilt nicht für Verfügungen, die nachstehenden Zwecken dienen, soweit sie durch direkte bankmäßige Überweisung an die nachstehend genannten Zahlungsempfänger erfolgen:

  1. Ziffer eins
    Bezahlung von Abgaben, die auf Grund österreichischer Rechtsvorschriften fällig sind, an die Abgabenbehörde;
  2. Ziffer 2
    Bezahlung von fälligen Löhnen (Arbeitsentgelten) an natürliche Personen, die in Österreich ihren ordentlichen Wohnsitz haben und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei dem Unternehmen oder der sonstigen Einrichtung bereits beschäftigt waren; die Auszahlung darf jedoch netto den Betrag von 30 000 S pro natürlicher Person und Monat nicht über steigen;
  3. Ziffer 3
    Bezahlung von gesetzlich festgelegten, fälligen Beiträgen an österreichische Sozialversicherungsträger und andere österreichische staatliche Stellen, wie insbesondere das Programmentgelt an den ORF, die Telefongebühren nach dem Fernmeldegebührengesetz und die Entgelte für erbrachte, öffentliche Versorgungstätigkeiten (wie etwa für die Leistung von Strom, Gas, Wasser, Abfallbeseitigung);
  4. Ziffer 4
    Bezahlung von Benützungsentgelten für von dem Unternehmen oder der sonstigen Einrichtung benützte Objekte an den Bestandgeber, worunter auch der Leasinggeber zu verstehen ist, sofern im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung das Benützungsverhältnis bereits bestand und der Bestandgeber (Leasinggeber) seinen ordentlichen Wohnsitz (Sitz) in Österreich hat. Handelt es sich beim Bestandgeber (Leasinggeber) jedoch um ein Unternehmen oder eine Einrichtung der in Paragraph eins, genannten Art, so gilt diese Ausnahmeregelung nicht;
  5. Ziffer 5
    Bezahlung von fälligen Verpflichtungen, die auf einer privatrechtlichen Vereinbarung, worunter auch eine Sicherungsabrede zu verstehen ist, beruhen, an den Berechtigten, sofern
    1. Litera a
      das die Verbindlichkeit begründende Rechtsgeschäft vor dem 1. Dezember 1993 abgeschlossen wurde und
    2. Litera b
      die Gegenleistung aus dem Rechtsgeschäft vor dem 1. Dezember 1993 zur Gänze erbracht wurde und
    3. Litera c
      der aus dem Rechtsgeschäft (Sicherungsgeschäft) Berechtigte und Überweisungsempfänger seinen ordentlichen Wohnsitz (Sitz) in Österreich hat; handelt es sich beim Berechtigten jedoch um ein Unternehmen oder eine sonstige Einrichtung der in Paragraph eins, genannten Art, so gilt diese Ausnahmeregelung nicht;
  6. Ziffer 6
    Bezahlung von Geldbeträgen, die dem Unternehmen oder der sonstigen Einrichtung durch rechtskräftige Entscheidungen österreichischer Strafgerichte oder österreichischer Verwaltungsbehörden zur Zahlung vorgeschrieben wurden, an diese.

Anmerkung

ordentlicher Wohnsitz jetzt Hauptwohnsitz (vgl. Art. VIII Z 1,
BGBl. Nr. 505/1994)

Gesetzesnummer

10004899

Dokumentnummer

NOR12053593

Alte Dokumentnummer

N3199435167J