Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
II. Kontensperrverordnungrömisch zwei. Kontensperrverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 285/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 195/1999Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3. Das Verfügungsverbot nach § 1 gilt nicht für die Gutschreibung von Beträgen auf dem Konto. Die so gutgeschriebenen Beträge unterliegen jedoch der Verfügungssperre nach § 1; Verfügungen sind somit nur im Rahmen des § 2 zulässig; die Abbuchung des kontoführenden Kreditinstitutes von angefallenen Banksollzinsen und Bankspesen gilt nicht als Verfügung. Paragraph 3, Das Verfügungsverbot nach Paragraph eins, gilt nicht für die Gutschreibung von Beträgen auf dem Konto. Die so gutgeschriebenen Beträge unterliegen jedoch der Verfügungssperre nach Paragraph eins,; Verfügungen sind somit nur im Rahmen des Paragraph 2, zulässig; die Abbuchung des kontoführenden Kreditinstitutes von angefallenen Banksollzinsen und Bankspesen gilt nicht als Verfügung.
Dokumentnummer
NOR12053594
Alte Dokumentnummer
N3199435168J