Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
II. Kontensperrverordnungrömisch zwei. Kontensperrverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 285/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 195/1999Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
§ 4. Das Verfügungsverbot nach § 1 gilt nicht für die Verfügung über Beträge, die als Gegenleistung für den Bezug von Erdöl, Erdölprodukten, Erdgas, Erdgasprodukten sowie von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Rohstoffen gutgeschrieben werden, sofern diese Waren ihren Ursprung in Libyen haben, direkt von dort bezogen werden und die Gutschreibungen auf ausschließlich zu diesem Zwecke eröffneten Konten nach dem 1. Dezember 1993 erfolgen. Paragraph 4, Das Verfügungsverbot nach Paragraph eins, gilt nicht für die Verfügung über Beträge, die als Gegenleistung für den Bezug von Erdöl, Erdölprodukten, Erdgas, Erdgasprodukten sowie von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Rohstoffen gutgeschrieben werden, sofern diese Waren ihren Ursprung in Libyen haben, direkt von dort bezogen werden und die Gutschreibungen auf ausschließlich zu diesem Zwecke eröffneten Konten nach dem 1. Dezember 1993 erfolgen.
Dokumentnummer
NOR12053595
Alte Dokumentnummer
N3199435169J