Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 554/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
12.01.2001
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
Beteiligungshöchstausmaß der Gründer
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Voraussetzung des § 6b Abs. 1 Z 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist erfüllt, wenn die Gründer ihre Beteiligung am Grundkapital der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft bis zum Ablauf des siebenten auf das Jahr der Gründung folgenden Jahres auf das gesetzliche Höchstausmaß von 30% vermindert haben.Die Voraussetzung des Paragraph 6 b, Absatz eins, Ziffer 3, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist erfüllt, wenn die Gründer ihre Beteiligung am Grundkapital der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft bis zum Ablauf des siebenten auf das Jahr der Gründung folgenden Jahres auf das gesetzliche Höchstausmaß von 30% vermindert haben.
(2)Absatz 2,Steigt die Beteiligungsquote der Gründer in der Folge durch Rückkäufe in wirtschaftlich begründeten Fällen über 30%, gilt diese Überschreitung nicht als nachhaltig, wenn der Rückkauf in das Umlaufvermögen des jeweiligen Gründers erfolgt.
(3)Absatz 3,Übersteigt das Beteiligungsausmaß der Gründer auf Grund einer Kapitalerhöhung 30%, gilt diese Überschreitung nicht als nachhaltig, wenn sie bis zum Ablauf des siebenten auf die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung im Firmenbuch folgenden Jahres beendet wird.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Dokumentnummer
NOR40015292