Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
12.01.2001 bis 31.12.2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 112.01.200131.12.2018 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 122.07.199411.01.2001 BGBl. Nr. 554/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

12.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Beteiligungshöchstausmaß der Gründer

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Voraussetzung des Paragraph 6 b, Absatz eins, Ziffer 3, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist erfüllt, wenn die Gründer ihre Beteiligung am Grundkapital der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft bis zum Ablauf des siebenten auf das Jahr der Gründung folgenden Jahres auf das gesetzliche Höchstausmaß von 30% vermindert haben.
  2. Absatz 2,Steigt die Beteiligungsquote der Gründer in der Folge durch Rückkäufe in wirtschaftlich begründeten Fällen über 30%, gilt diese Überschreitung nicht als nachhaltig, wenn der Rückkauf in das Umlaufvermögen des jeweiligen Gründers erfolgt.
  3. Absatz 3,Übersteigt das Beteiligungsausmaß der Gründer auf Grund einer Kapitalerhöhung 30%, gilt diese Überschreitung nicht als nachhaltig, wenn sie bis zum Ablauf des siebenten auf die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung im Firmenbuch folgenden Jahres beendet wird.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10004903

Dokumentnummer

NOR40015292