Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 554/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
12.01.2001
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
Geschäftsgegenstand
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Als Eigenkapital im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gilt das Eigenkapital gemäß § 224 Abs. 3 HGB abzüglich der gesetzlichen Rücklage und des Bilanzgewinnes, soweit dieser im Folgejahr ausgeschüttet wird. Das Eigenkapital ist insoweit nicht zu veranlagen, als es zur notwendigen Ausstattung und Betriebsführung der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft dient. Im übrigen hat sich die Veranlagung des Eigenkapitals einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft (§ 6b Abs. 1 Z 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) auf die in § 6b Abs. 1 Z 6 und 7 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 genannten Bereiche zu beschränken.Als Eigenkapital im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins und 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gilt das Eigenkapital gemäß Paragraph 224, Absatz 3, HGB abzüglich der gesetzlichen Rücklage und des Bilanzgewinnes, soweit dieser im Folgejahr ausgeschüttet wird. Das Eigenkapital ist insoweit nicht zu veranlagen, als es zur notwendigen Ausstattung und Betriebsführung der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft dient. Im übrigen hat sich die Veranlagung des Eigenkapitals einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft (Paragraph 6 b, Absatz eins, Ziffer 5, des Körperschaftsteuergesetzes 1988) auf die in Paragraph 6 b, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 genannten Bereiche zu beschränken.
(2)Absatz 2,Die Untergrenze des § 6b Abs. 1 Z 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von 75% für die Inlandsveranlagung hat sich auf die Gesamtsumme der Veranlagungen im Sinne des § 6b Abs. 1 Z 6 und 7 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu beziehen.Die Untergrenze des Paragraph 6 b, Absatz eins, Ziffer 5, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von 75% für die Inlandsveranlagung hat sich auf die Gesamtsumme der Veranlagungen im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu beziehen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Dokumentnummer
NOR40015293