Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 554/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
01.12.2001
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
Klein- und Mittelbetriebe
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Klein- und Mittelbetriebe im Sinne des § 6b Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind Betriebe, deren Umsatz im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre vor dem Zeitpunkt des Eingehens der Beteiligung durch die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft und im letzten vor diesem Zeitpunkt liegenden Geschäftsjahr 220 Millionen Euro nicht übersteigt. Eine in der Folge eintretende Umsatzerhöhung bleibt unbeachtlich.Klein- und Mittelbetriebe im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz eins, Ziffer 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind Betriebe, deren Umsatz im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre vor dem Zeitpunkt des Eingehens der Beteiligung durch die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft und im letzten vor diesem Zeitpunkt liegenden Geschäftsjahr 220 Millionen Euro nicht übersteigt. Eine in der Folge eintretende Umsatzerhöhung bleibt unbeachtlich.
(2)Absatz 2,Die Eigenschaft eines Betriebes als gewerblicher Betrieb ist unabhängig von der Rechtsform des Beteiligungsunternehmens nach § 23 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu beurteilen.Die Eigenschaft eines Betriebes als gewerblicher Betrieb ist unabhängig von der Rechtsform des Beteiligungsunternehmens nach Paragraph 23, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu beurteilen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Dokumentnummer
NOR40025028