Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
27.03.2002 bis 31.12.2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 527.03.200231.12.2018 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 512.01.200126.03.2002 § → § BGBl. II Nr. 22/2001
§ 522.07.199411.01.2001 BGBl. Nr. 554/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

27.03.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 2

ab 1. 1. 2001 (Veranlagungsjahr 2001)

(dok. Artikel eins,) Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2002,

Text

Unternehmensschwerpunkt

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Bei der Ermittlung der in Paragraph 6 b, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 vorgesehenen Grenzen für die Eigenkapitalveranlagung einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft sind die Anschaffungskosten einschließlich der Geldveranlagungen im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera f, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 der einzelnen Beteiligungen in Relation zum Eigenkapital (Paragraph 2, Absatz eins,) zu setzen, auch wenn seit der Anschaffung Wertänderungen eingetreten sind. Maßgeblich sind jeweils die Verhältnisse am Bilanzstichtag der Gesellschaft.
  2. Absatz 2,Die Voraussetzung der schwerpunktmäßigen Veranlagung des Eigenkapitals im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz eins, Ziffer 6, letzter Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist erfüllt, wenn:
    • Strichaufzählung
      das Ausmaß der Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz im Ausland ein Drittel des in Form von Beteiligungen veranlagten Eigenkapitals nicht übersteigt,
    • Strichaufzählung
      zwei Drittel des Gesamtbetrages der Veranlagung auf Beteiligungen an österreichischen Betrieben, deren überwiegende Tätigkeit im Inland liegt, entfällt,
    • Strichaufzählung
      diese Mehrzahl dieser Beteiligungen an österreichischen Klein- und Mittelbetrieben (Paragraph 4,) besteht und
    • Strichaufzählung
      höchstens drei dieser Beteiligungen an österreichischen Unternehmen bestehen, die die Umsatzgrenze des Paragraph 4, Absatz eins, überschreiten.
    Paragraph 3, Absatz 3, gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10004903

Dokumentnummer

NOR40029093