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Art. 1

Fassungen
ab 01.01.1996 — BGBl. Nr. 564/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.01.1996 BGBl. Nr. 564/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren - Änd.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 564 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 564/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

(Übersetzung) *1)

EMPFEHLUNG DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES

ZOLLWESENS VOM 6. JULI 1993 ZUR ÄNDERUNG DES INTERNATIONALEN

ÜBEREINKOMMENS ÜBER DAS HARMONISIERTE SYSTEM ZUR BEZEICHNUNG UND

KODIERUNG DER WAREN

Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens IM HINBLICK auf das am 14. Juni 1983 abgeschlossene Internationale

Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren *2),

IM HINBLICK auf das Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 *2) zu dem genannten Übereinkommen,

IM HINBLICK auf die dem genannten Übereinkommen als Anlage angeschlossene Nomenklatur,

IM HINBLICK auf die Empfehlung des Rates vom 5. Juli 1989 *3) zur Änderung dieser Nomenklatur,

IN DER ERWÄGUNG, daß es notwendig ist, weitere Änderungen dieser Nomenklatur durchzuführen, um insbesondere der Entwicklung der Technik oder der Strukturen des internationalen Handels Rechnung zu tragen,

EMPFIEHLT den Vertragsparteien über Vorschlag des Komitees für das Harmonisierte System in Übereinstimmung mit Artikel 16 des Übereinkommens folgende Änderungen der Nomenklatur:

Änderungen der Nomenklatur

Anmerkung, Es folgen die Änderungen)

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*1) Aus übersetzungstechnischen Gründen werden in der Übersetzung die von den Änderungen betroffenen Nomenklaturbestandteile (Nummern, Anmerkungen usw.) oder zusammenhängende Teile von diesen zur Gänze wiedergegeben, auch wenn sich der authentische Text des Änderungsbeschlusses nur auf den geänderten Teil oder die geänderten Worte bezieht. Um in einem solchen Fall deutlicher zu machen, welche Teile der Nomenklatur durch den vorliegenden Beschluß tatsächlich geändert wurden, werden die von der Änderung betroffenen Worte und Teile durch Fettdruck hervorgehoben.

*2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 553 aus 1987,

*3) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1990,

Gesetzesnummer

10004904

Dokumentnummer

NOR12053620

Alte Dokumentnummer

N3199439106J