Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 01.09.1994 — BGBl. Nr. 613/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.09.1994 BGBl. Nr. 613/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 613 aus 1994,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 613/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 14

SELBSTÄNDIGE ARBEIT

  1. Absatz eins,Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so dürfen die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.
  2. Absatz 2,Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10004906

Dokumentnummer

NOR12053644

Alte Dokumentnummer

N3199440020J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/613/A14/NOR12053644