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Art. 32

Fassungen
ab 01.09.1994 — BGBl. Nr. 613/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 32 heute01.09.1994 BGBl. Nr. 613/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 613 aus 1994,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 32

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 613/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 32

KÜNDIGUNG

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft. Jedoch kann es jeder Vertragsstaat auf diplomatischem Weg unter Wahrung einer mindestens sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres kündigen.
  2. Absatz 2,In diesem Fall ist das Abkommen letztmalig anzuwenden:
    1. Litera a
      hinsichtlich der Steuern vom Einkommen auf Einkünfte, die in dem Kalenderjahr zugeflossen sind, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist, oder die einem Wirtschaftsjahr zuzurechnen sind, das in diesem Jahr geendet hat;
    2. Litera b
      hinsichtlich der anderen Steuern für Steuererhebungen, deren zugrundeliegender Steuertatbestand in dem Kalenderjahr verwirklicht worden ist, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist.

    ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

    GESCHEHEN zu Wien, am 26. März 1993, in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10004906

Dokumentnummer

NOR12053662

alte Dokumentnummer

N3199440038J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/613/A32/NOR12053662