Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 613/1994Bundesgesetzblatt Nr. 613 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 32Artikel 32
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 32
KÜNDIGUNG
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft. Jedoch kann es jeder Vertragsstaat auf diplomatischem Weg unter Wahrung einer mindestens sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres kündigen.
(2)Absatz 2,In diesem Fall ist das Abkommen letztmalig anzuwenden:
hinsichtlich der Steuern vom Einkommen auf Einkünfte, die in dem Kalenderjahr zugeflossen sind, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist, oder die einem Wirtschaftsjahr zuzurechnen sind, das in diesem Jahr geendet hat;
hinsichtlich der anderen Steuern für Steuererhebungen, deren zugrundeliegender Steuertatbestand in dem Kalenderjahr verwirklicht worden ist, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 26. März 1993, in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025
Dokumentnummer
NOR12053662
alte Dokumentnummer
N3199440038J