Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 01.09.1994 — BGBl. Nr. 613/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.09.1994 BGBl. Nr. 613/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 613 aus 1994,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 613/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 8

SEESCHIFFAHRT, BINNENSCHIFFAHRT UND LUFTFAHRT

  1. Absatz eins,Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
  2. Absatz 2,Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschiffahrt dienen, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
  3. Absatz 3,Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder Binnenschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.
  4. Absatz 4,Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Anmerkung

siehe auch Protokoll in Anl. 1

Schlagworte

Seeschiffahrt

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10004906

Dokumentnummer

NOR12053638

Alte Dokumentnummer

N3199440014J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/613/A8/NOR12053638