Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 01.09.1994 — BGBl. Nr. 614/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.09.1994 BGBl. Nr. 614/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung – Erbschafts- und Schenkungssteuern (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1994,

Typ

Vertrag - Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 614/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 14

Informationsaustausch

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten tauschen Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragstaaten betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Vertragstaat erhalten hat, sind ebenso geheimzuhalten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern befaßt sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder einer Gerichtsentscheidung offenlegen.
  2. Absatz 2,Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragstaat,
    1. Litera a
      Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Staates abweichen;
    2. Litera b
      Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Staates nicht beschafft werden können;
    3. Litera c
      Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
  3. Absatz 3,Der Austausch der Nachrichten soll von Amtswegen oder im Einzelfall über Ersuchen erfolgen. Die Verwaltungsbehörden der beiden Staaten werden sich über die Festlegung einer Aufstellung jener Nachrichten verständigen, die von Amts wegen erteilt werden.

Schlagworte

Handelsgeheimnis, Industriegeheimnis, Gewerbegeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10004907

Dokumentnummer

NOR12053677

Alte Dokumentnummer

N3199440054J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/614/A14/NOR12053677