Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.09.1994 — BGBl. Nr. 614/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.09.1994 BGBl. Nr. 614/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung – Erbschafts- und Schenkungssteuern (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1994,

Typ

Vertrag - Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 614/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 5

Unbewegliches Vermögen

  1. Absatz eins,Unbewegliches Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragstaat ist und das im anderen Vertragstaat liegt, darf im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt; pfandrechtlich oder anders auf unbeweglichem Vermögen gesicherte Forderungen gelten nicht als unbewegliches Vermögen. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Seeschiffe, Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
  3. Absatz 3,Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ umfaßt auch Aktien, Anteile oder andere Rechte an einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person, deren unmittelbar oder unter Zwischenschaltung einer oder mehrerer Gesellschaften oder anderer juristischer Personen gehaltenes Aktivvermögen hauptsächlich aus in Frankreich gelegenem unbeweglichem Vermögen oder diesbezüglichen Rechten besteht. Diese Aktien, Anteile oder anderen Rechte gelten als in Frankreich gelegen. Bei Anwendung dieser Bestimmung bleibt unbewegliches Vermögen dieser juristischen Person außer Betracht, das der industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder einer anderen betrieblichen Eigennutzung dient.
  4. Absatz 4,Absatz 1 gilt auch für unbewegliches Vermögen eines Unternehmens und für unbewegliches Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufs oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit dient.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10004907

Dokumentnummer

NOR12053668

Alte Dokumentnummer

N3199440045J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/614/A5/NOR12053668