Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 01.09.1994 — BGBl. Nr. 614/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.09.1994 BGBl. Nr. 614/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung – Erbschafts- und Schenkungssteuern (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1994,

Typ

Vertrag - Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 614/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 7

Bewegliches körperliches Vermögen

  1. Absatz eins,Bewegliches körperliches Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragstaat ist, das in Artikel 6 nicht behandelt wurde und in dem anderen Vertragstaat belegen ist, darf in dem anderen Vertragstaat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 dürfen Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie diesem Betrieb dienendes bewegliches Vermögen in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10004907

Dokumentnummer

NOR12053670

Alte Dokumentnummer

N3199440047J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/614/A7/NOR12053670