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§ 1 StraBAG

Fassungen
20.08.1994 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 629/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 120.08.199431.12.2003 BGBl. Nr. 629/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenbenützungsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

20.08.1994BGBl. Nr. 629/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

StraBAG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Zum Außerkrafttreten siehe Paragraph 11, Absatz 7, in Verbindung mit der

Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 568 aus 2003,.

Text

1. TEIL

Bundesgesetz über die Erhebung einer Abgabe für die Benützung von Straßen durch schwere Lastfahrzeuge (Straßenbenützungsabgabegesetz - StraBAG)

Gegenstand der Abgabe

Paragraph eins, (1) Der Straßenbenützungsabgabe unterliegt die Benützung von Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland durch Kraftfahrzeuge und von diesen gezogenen Anhängern,

  • Strichaufzählung
    die in einem inländischen oder ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen wurden und
  • Strichaufzählung
    die nach ihrer Bauart und Ausrüstung allein oder in Kombination ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern bestimmt sind und
  • Strichaufzählung
    deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht allein oder in Kombination zwölf Tonnen oder mehr beträgt.
  1. Absatz 2,Das Abstellen (Parken) von Fahrzeugen gilt nicht als Straßenbenützung.

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009

Gesetzesnummer

10004909

Dokumentnummer

NOR12053764

Alte Dokumentnummer

N3199440366J