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§ 2 StraBAG

Fassungen
20.08.1994 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 629/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 220.08.199431.12.2003 BGBl. Nr. 629/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenbenützungsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

20.08.1994BGBl. Nr. 629/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

StraBAG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Zum Außerkrafttreten siehe Paragraph 11, Absatz 7, in Verbindung mit der

Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 568 aus 2003,.

Text

Abgabenbefreiungen

Paragraph 2, Die Benützung von Straßen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, ist befreit

  1. Ziffer eins
    mit Heeresfahrzeugen und mit Fahrzeugen im Rahmen der Straßenerhaltung, der Straßenreinigung oder der Aufbringung von Streugut auf Straßen;
  2. Ziffer 2
    mit Zugmaschinen und Motorkarren samt Anhängern, die ausschließlich oder vorwiegend in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden;
  3. Ziffer 3
    mit Anhängern, die für die Beförderung von Schienenfahrzeugen auf der Straße eingerichtet sind und ausschließlich dafür verwendet werden;
  4. Ziffer 4
    bei der Abfuhr von Hausmüll;
  5. Ziffer 5
    im Rahmen von humanitären Hilfstransporten oder in Notstandsfällen;
  6. Ziffer 6
    wenn dafür eine Maut eingehoben wird, ausgenommen eine Maut für die Benützung von Brücken, Tunneln und Gebirgspässen;
  7. Ziffer 7
    mit Kraftfahrzeugen und Anhängern, die ausschließlich für den Betrieb eines Zirkusunternehmens, einer pratermäßigen Veranstaltung oder ähnlicher im Umherziehen ausgeübter Darbietungen oder Belustigungen verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009

Gesetzesnummer

10004909

Dokumentnummer

NOR12053765

Alte Dokumentnummer

N3199440367J