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§ 3a StraBAG

Fassungen
31.12.1996 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 798/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3a31.12.199631.12.2003 BGBl. Nr. 798/1996 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenbenützungsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 798 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3 a

Inkrafttretensdatum

31.12.1996BGBl. Nr. 798/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

StraBAG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Zum Außerkrafttreten siehe Paragraph 11, Absatz 7, in Verbindung mit der

Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 568 aus 2003,.

Text

Anrechnung der zeitabhängigen Maut nach dem BStFG 1996 auf die

Straßenbenützungsabgabe

Paragraph 3 a, Erfolgen innerhalb der Gültigkeitsdauer einer Mautvignette nach dem BStFG 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201, in der jeweils geltenden Fassung, Straßenbenützungen durch Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von weniger als zwölf Tonnen und unterliegen diese infolge Verwendung eines Anhängers der Straßenbenützungsabgabe, so ist dem Steuerschuldner auf Antrag die für das Kraftfahrzeug nachweislich entrichtete zeitabhängige Maut mit Ausnahme der darin enthaltenen abziehbaren Vorsteuerbeträge (Paragraph 12, UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663, in der jeweils geltenden Fassung) nach Maßgabe folgender Bestimmungen auf die für die Fahrzeugkombination zu entrichtende Straßenbenützungsabgabe anzurechnen:

  • Strichaufzählung
    angerechnet wird der auf den Abgabenberechnungszeitraum (Paragraph 3, Absatz eins,) verhältnismäßig entfallende Teil der Maut, jedoch nicht mehr als die zu entrichtende Straßenbenützungsabgabe;
  • Strichaufzählung
    die Gültigkeitsdauer ist bei einer Jahresvignette mit einem Kalenderjahr und bei einer Wochenvignette mit so vielen Tagen, wie diese zur Straßenbenützung berechtigt, anzusetzen;
  • Strichaufzählung
    für Zwecke der Anrechnung ist ein Kalenderjahr mit 52 Wochen oder 365 Tagen, ein Kalendermonat mit 4 Wochen oder 30 Tagen und eine Wochenvignette mit der Anzahl ihrer Gültigkeitstage anzusetzen. Bei Anrechnung einer Wochenvignette auf die Straßenbenützungsabgabe für eine Kalenderwoche ist das Siebenfache des auf einen Gültigkeitstag entfallenden Betrages zu berücksichtigen;
  • Strichaufzählung
    bei Kraftfahrzeugen mit inländischem Kennzeichen hat die Anrechnung in der Jahressteuererklärung (Paragraph 5, Absatz 6,), in der Anmeldung der Jahresabgabe (Paragraph 5, Absatz eins,) oder in der Monatsanmeldung (Paragraph 5, Absatz eins,) zu erfolgen. Die Anrechnung in der Monatsanmeldung ist mit dem Betrag begrenzt, der im betreffenden Kalendermonat für die Fahrzeugkombination an Straßenbenützungsabgabe zu entrichten wäre;
  • Strichaufzählung
    bei Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen ist der anrechnungsfähige Teil der Maut auf Antrag vom Hauptzollamt Innsbruck zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009

Gesetzesnummer

10004909

Dokumentnummer

NOR12055790

Alte Dokumentnummer

N3199660627J