(6)Absatz 6,Der Abgabenschuldner hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres eine Abgabenerklärung über die abgabepflichtigen Straßenbenützungen abzugeben. Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den im Abs. 1 genannten Fälligkeitstag. Wird ein Kraftfahrzeug, für das eine Jahressteuer (Halbjahressteuer) entrichtet wurde, während des Entrichtungszeitraumes vom Verkehr abgemeldet, so ist die Abgabe im Jahr 1995 unter Zugrundelegung der Steuersätze des § 3 Abs. 2 Z 3, im Jahr 1996 unter Zugrundelegung der Steuersätze des § 3 Abs. 2a Z 3, ab dem Jahr 1997 bis einschließlich des ersten Halbjahres 2000 unter Zugrundelegung des Steuersatzes des § 3 Abs. 2b Z 3, ab dem 1. Juli 2000 bis Ende 2001 unter Zugrundelegung des jeweils in Betracht kommenden Steuersatzes des § 3 Abs. 2c Z 3 und ab dem Jahr 2002 unter Zugrundelegung des jeweils in Betracht kommenden Steuersatzes des § 3 Abs. 2d Z 3 zu berechnen.Der Abgabenschuldner hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres eine Abgabenerklärung über die abgabepflichtigen Straßenbenützungen abzugeben. Ein gemäß Paragraph 201, BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den im Absatz eins, genannten Fälligkeitstag. Wird ein Kraftfahrzeug, für das eine Jahressteuer (Halbjahressteuer) entrichtet wurde, während des Entrichtungszeitraumes vom Verkehr abgemeldet, so ist die Abgabe im Jahr 1995 unter Zugrundelegung der Steuersätze des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3,, im Jahr 1996 unter Zugrundelegung der Steuersätze des Paragraph 3, Absatz 2 a, Ziffer 3,, ab dem Jahr 1997 bis einschließlich des ersten Halbjahres 2000 unter Zugrundelegung des Steuersatzes des Paragraph 3, Absatz 2 b, Ziffer 3,, ab dem 1. Juli 2000 bis Ende 2001 unter Zugrundelegung des jeweils in Betracht kommenden Steuersatzes des Paragraph 3, Absatz 2 c, Ziffer 3 und ab dem Jahr 2002 unter Zugrundelegung des jeweils in Betracht kommenden Steuersatzes des Paragraph 3, Absatz 2 d, Ziffer 3, zu berechnen.