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§ 5 StraBAG

Fassungen
27.06.2001 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 59/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 527.06.200131.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 59/2001 · aufgehoben
§ 512.01.200026.06.2001 § → § BGBl. I Nr. 4/2000
§ 531.12.199611.01.2000 § → § BGBl. Nr. 798/1996
§ 522.12.199530.12.1996 § → § BGBl. Nr. 831/1995
§ 520.08.199421.12.1995 BGBl. Nr. 629/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenbenützungsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

27.06.2001BGBl. I Nr. 59/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

StraBAG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Zum Außerkrafttreten siehe Paragraph 11, Absatz 7, in Verbindung mit der

Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 568 aus 2003,.

Text

Abgabenentrichtung für im Inland zum Verkehr zugelassene

Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger

Paragraph 5, (1) Der Abgabenschuldner hat, soweit er nicht die Jahressteuer wählt, die Abgabe (Zusatzabgabe) monatlich selbst zu berechnen und dem Finanzamt mit einer Abgabenerklärung anzumelden (Monatsanmeldung). Die Anmeldung ist bis zum 15. eines jeden Monats (Fälligkeitstag) für den jeweils vorangegangenen Kalendermonat auf amtlich aufgelegtem Vordruck einzureichen. In der Monatsanmeldung ist die Abgabe für alle Zeiträume abzurechnen, deren Beginn im Abrechnungsmonat gelegen ist. Die Selbstberechnung und Anmeldung der Jahresabgabe hat für das jeweils laufende Kalenderjahr bis zum 15. Februar (Fälligkeitstag) zu erfolgen, spätestens bis zum 15. Tag des auf die Zulassung des Kraftfahrzeuges zum Verkehr folgenden Monats. Die Selbstberechnung und Anmeldung der Halbjahresabgabe für das erste Kalenderhalbjahr 2000 hat bis zum 15. Februar 2000 (Fälligkeitstag), die Selbstberechnung und Anmeldung der Halbjahresabgabe für das zweite Kalenderhalbjahr 2000 hat bis zum 16. August 2000 (Fälligkeitstag) zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Die Abgabe ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
  2. Absatz 3,Die Verpflichtung zur Einreichung einer Monatsanmeldung entfällt, wenn die Abgabe vorschriftsmäßig entrichtet wird. Abgabenschuldner, die die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichten oder die Aufzeichnungspflichten (Absatz 4,) nicht erfüllt haben, können vom Finanzamt zur Einreichung von Monatsanmeldungen verpflichtet werden.
  3. Absatz 4,Die im Inland vom Abgabenschuldner zu führenden Aufzeichnungen haben für die Berechnung der Straßenbenützungsabgabe die Art, das Kennzeichen und das höchste zulässige Gesamtgewicht des verwendeten Kraftfahrzeuges oder der Fahrzeugkombination, den jeweiligen Tag oder Zeitraum der Straßenbenützung oder Nichtbenützung sowie bei Berechnung der Abgabe nach Kalendermonat oder Kalenderjahr einen entsprechenden Hinweis zu enthalten. Ist eine Zusatzabgabe zu entrichten, sind die für die Berechnung erforderlichen Angaben gesondert aufzuzeichnen. Bei der Benützung von Straßen nach dem 30. Juni 2000 ist in die Aufzeichnungen weiters die Schadstoffemissionsklasse des verwendeten Kraftfahrzeuges und statt des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes die Zahl der Achsen des Kraftfahrzeuges oder der Fahrzeugkombination aufzunehmen.
  4. Absatz 5,Werden Monatsanmeldungen eingereicht, so haben die Abgabenschuldner eine Durch(Zweit)schrift anzufertigen. Abgabenschuldner, die keine Monatsanmeldung einzureichen haben (Absatz 3,), sind verpflichtet, unter Verwendung des amtlichen Vordruckes für die Monatsanmeldung eine Aufstellung der Abgabenberechnung anzufertigen. Die Durch(Zweit)schriften der Monatsanmeldungen sowie die Aufstellungen der Abgabenberechnungen gehören zu den Aufzeichnungen im Sinne des Absatz 4,
  5. Absatz 6,Der Abgabenschuldner hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres eine Abgabenerklärung über die abgabepflichtigen Straßenbenützungen abzugeben. Ein gemäß Paragraph 201, BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den im Absatz eins, genannten Fälligkeitstag. Wird ein Kraftfahrzeug, für das eine Jahressteuer (Halbjahressteuer) entrichtet wurde, während des Entrichtungszeitraumes vom Verkehr abgemeldet, so ist die Abgabe im Jahr 1995 unter Zugrundelegung der Steuersätze des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3,, im Jahr 1996 unter Zugrundelegung der Steuersätze des Paragraph 3, Absatz 2 a, Ziffer 3,, ab dem Jahr 1997 bis einschließlich des ersten Halbjahres 2000 unter Zugrundelegung des Steuersatzes des Paragraph 3, Absatz 2 b, Ziffer 3,, ab dem 1. Juli 2000 bis Ende 2001 unter Zugrundelegung des jeweils in Betracht kommenden Steuersatzes des Paragraph 3, Absatz 2 c, Ziffer 3 und ab dem Jahr 2002 unter Zugrundelegung des jeweils in Betracht kommenden Steuersatzes des Paragraph 3, Absatz 2 d, Ziffer 3, zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009

Gesetzesnummer

10004909

Dokumentnummer

NOR40019060