Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßenbenützungsabgabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 629/1994Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
32/06 Verkehrsteuern
Beachte
Zum Außerkrafttreten siehe § 11 Abs. 7 in Verbindung mit der Zum Außerkrafttreten siehe Paragraph 11, Absatz 7, in Verbindung mit der
Kundmachung BGBl. II Nr. 568/2003.Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 568 aus 2003,.
Text
Zuständigkeit zur Erhebung
§ 8. (1) Für die Erhebung der Abgabe für die Benützung von Straßen durch Kraftfahrzeuge, die in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen wurden, und von diesen gezogenen Anhängern, ist das Finanzamt zuständig, dem die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners obliegt. Fehlt ein derartiges Finanzamt, so hat das Wohnsitzfinanzamt beziehungsweise das Finanzamt, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Sitz hat, in den Fällen des § 55 Abs. 4 BAO das für die Erhebung der Abgabe vom Einkommen der natürlichen Person zuständige Finanzamt die Steuer zu erheben.Paragraph 8, (1) Für die Erhebung der Abgabe für die Benützung von Straßen durch Kraftfahrzeuge, die in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen wurden, und von diesen gezogenen Anhängern, ist das Finanzamt zuständig, dem die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners obliegt. Fehlt ein derartiges Finanzamt, so hat das Wohnsitzfinanzamt beziehungsweise das Finanzamt, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Sitz hat, in den Fällen des Paragraph 55, Absatz 4, BAO das für die Erhebung der Abgabe vom Einkommen der natürlichen Person zuständige Finanzamt die Steuer zu erheben.
(2)Absatz 2,Für die Erhebung der Abgabe für die Benützung von Straßen durch Kraftfahrzeuge, die in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen wurden, und von diesen gezogenen Anhängern ist das Hauptzollamt Innsbruck zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009
Dokumentnummer
NOR12053771
Alte Dokumentnummer
N3199440373J