Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßenbenützungsabgabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 629/1994Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
32/06 Verkehrsteuern
Beachte
Zum Außerkrafttreten siehe § 11 Abs. 7 in Verbindung mit der Zum Außerkrafttreten siehe Paragraph 11, Absatz 7, in Verbindung mit der
Kundmachung BGBl. II Nr. 568/2003.Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 568 aus 2003,.
Text
Herstellung von Gegenrecht
§ 9. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die Abgabe für Kraftfahrzeuge und von diesen gezogenen Anhängern, die in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen wurden, durch Verordnung zu erhöhen, soweit dies zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist. Hiebei ist auf alle Abgaben Bedacht zu nehmen, die im Zusammenhang mit der Benützung von Straßen durch Kraftfahrzeuge und von diesen gezogenen Anhängern, die in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen wurden, in dem betreffenden Staat erhoben werden. Paragraph 9, Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die Abgabe für Kraftfahrzeuge und von diesen gezogenen Anhängern, die in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen wurden, durch Verordnung zu erhöhen, soweit dies zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist. Hiebei ist auf alle Abgaben Bedacht zu nehmen, die im Zusammenhang mit der Benützung von Straßen durch Kraftfahrzeuge und von diesen gezogenen Anhängern, die in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen wurden, in dem betreffenden Staat erhoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009
Dokumentnummer
NOR12053772
Alte Dokumentnummer
N3199440374J