Rechtstracker.at

§ 9 StraBAG

Fassungen
20.08.1994 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 629/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 920.08.199431.12.2003 BGBl. Nr. 629/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenbenützungsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

20.08.1994BGBl. Nr. 629/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

StraBAG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Zum Außerkrafttreten siehe Paragraph 11, Absatz 7, in Verbindung mit der

Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 568 aus 2003,.

Text

Herstellung von Gegenrecht

Paragraph 9, Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die Abgabe für Kraftfahrzeuge und von diesen gezogenen Anhängern, die in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen wurden, durch Verordnung zu erhöhen, soweit dies zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist. Hiebei ist auf alle Abgaben Bedacht zu nehmen, die im Zusammenhang mit der Benützung von Straßen durch Kraftfahrzeuge und von diesen gezogenen Anhängern, die in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen wurden, in dem betreffenden Staat erhoben werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009

Gesetzesnummer

10004909

Dokumentnummer

NOR12053772

Alte Dokumentnummer

N3199440374J