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§ 2 EG-AHG

Fassungen
31.12.2004 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 231.12.200431.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2012
§ 201.01.199530.12.2004 BGBl. Nr. 657/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG-Amtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

31.12.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2012

Abkürzung

EG-AHG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins, ab 1.1.2005 Paragraph 6, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zuständige Behörde hat die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in den sachlichen Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Auskünfte der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats zu erteilen, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats im Einzelfall darum ersucht. Zur Beschaffung der erbetenen Auskünfte verfährt die ersuchte zuständige Behörde oder die von ihr befasste Verwaltungsbehörde so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen inländischen Behörde handelte. Werden solche Auskünfte für die Erhebung österreichischer Steuern benötigt, kann nur die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zuständige Behörde ein Auskunftsersuchen an die zuständige Behörde des jeweils in Betracht kommenden Mitgliedstaats richten.
  2. Absatz 2,Die zuständige Behörde kann der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ohne Ersuchen Auskünfte erteilen, wenn Anhaltspunkte die Vermutung rechtfertigen, daß
    1. Ziffer eins
      Steuern dieses Mitgliedstaats verkürzt worden sind oder werden könnten;
    2. Ziffer 2
      indirekte Steuern dieses Mitgliedstaats nicht zutreffend erhoben worden sind oder werden könnten;
    3. Ziffer 3
      zum Zwecke der Steuerumgehung Geschäftsbeziehungen über dritte Mitgliedstaaten oder andere Staaten geleitet worden sind;
    4. Ziffer 4
      insgesamt eine niedrigere Steuerbelastung dadurch eintreten kann, daß Gewinne zwischen nahestehenden Personen nicht wie zwischen nicht nahestehenden Personen abgegrenzt werden;
    5. Ziffer 5
      ein Sachverhalt, auf Grund dessen eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung gewährt worden ist, für den Steuerpflichtigen zu einer Besteuerung oder Steuererhöhung in diesem Mitgliedstaat führen könnte;
    6. Ziffer 6
      ein im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung eines anderen Mitgliedstaats ermittelter Sachverhalt für die zutreffende Steuererhebung in diesem Mitgliedstaat erheblich ist.
  3. Absatz 3,Um sicherzustellen, daß die zutreffende Erhebung der direkten und indirekten Steuern gewährleistet ist, wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Vereinbarungen mit den zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten abzuschließen, nach denen die zuständigen Behörden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit in einen regelmäßigen Austausch von Auskünften über gleichartige Sachverhalte eintreten.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012

Gesetzesnummer

10004910

Dokumentnummer

NOR40062097