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§ 3 EG-AHG

Fassungen
01.01.1995 bis 30.06.2005 — BGBl. Nr. 657/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.199530.06.2005 BGBl. Nr. 657/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG-Amtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 657/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2005

Abkürzung

EG-AHG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Paragraph 3, (1) Der Bundesminister für Finanzen hat über die erteilten Bewilligungen für die Versendung und den Empfang von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung sowie über die Daten, die zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten übermittelt haben, eine elektronische Datenbank anzulegen. Der Bundesminister für Finanzen kann Behörden des Bundes mit der Führung dieser Datenbank betrauen.

  1. Absatz 2,Diese Datenbank enthält:
    1. Ziffer eins
      eine Verbrauchsteuernummer für jeden Betrieb und für jede Lagerstätte,
    2. Ziffer 2
      Namen und Anschrift des Inhabers der Bewilligung,
    3. Ziffer 3
      Namen und Anschrift des Betriebes oder der Lagerstätte,
    4. Ziffer 4
      die Art der Ware, für die die Bewilligung erteilt wurde,
    5. Ziffer 5
      die Anschrift der für die Beantwortung von Auskunftsersuchen zuständigen Behörde,
    6. Ziffer 6
      das Datum der Erteilung sowie - sofern festgelegt - die Gültigkeitsdauer der Bewilligung.
  2. Absatz 3,Bewilligung im Sinne dieser Vorschrift sind die Bewilligung für die Lagerung und Beförderung unter Steueraussetzung und die Bewilligung als berechtigter Empfänger für den Bezug von Waren unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten.
  3. Absatz 4,Die zuständige Behörde hat die von ihr erfaßten Daten in regelmäßigen Abständen an die zuständige Behörde anderer Mitgliedstaaten zu übermitteln. Die Daten zu Absatz 2, Ziffer 6, werden jedoch nur auf besonderes Ersuchen mitgeteilt.
  4. Absatz 5,Auf Grund der von den zuständigen Behörden erhaltenen Daten sowie anhand der eigenen Daten bestätigt die zuständige Behörde den Wirtschaftsbeteiligten auf Ersuchen, ob die von den Wirtschaftsbeteiligten gemachten einzelnen Angaben, die in Absatz 2, genannt sind, zutreffen.

Gesetzesnummer

10004910

Dokumentnummer

NOR12053781

Alte Dokumentnummer

N3199440385J