Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG-Amtshilfegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 657/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2012Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5aParagraph 5 a
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.2005 § 6 idF BGBl. I Nr. 180/2004Bezugszeitraum: ab 1.1.2005 Paragraph 6, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,
Text
§ 5a.Paragraph 5 a,
(1)Absatz eins,Auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats veranlasst die gemäß § 1 Abs. 2 zuständige Behörde nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften über die Zustellung ausländischer Schriftstücke die Zustellung aller von Verwaltungsbehörden des ersuchenden Mitgliedstaats ausgehenden Verfügungen und Entscheidungen an einen inländischen Empfänger, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften über die unter die EG-Amtshilferichtlinie fallenden Steuern in dessen Gebiet zusammenhängen.Auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats veranlasst die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zuständige Behörde nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften über die Zustellung ausländischer Schriftstücke die Zustellung aller von Verwaltungsbehörden des ersuchenden Mitgliedstaats ausgehenden Verfügungen und Entscheidungen an einen inländischen Empfänger, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften über die unter die EG-Amtshilferichtlinie fallenden Steuern in dessen Gebiet zusammenhängen.
(2)Absatz 2,Ungeachtet des Absatzes 1 kann jeder Mitgliedstaat einer Person im Inland die in Abs. 1 genannten Schriftstücke durch die Post unmittelbar zusenden.Ungeachtet des Absatzes 1 kann jeder Mitgliedstaat einer Person im Inland die in Absatz eins, genannten Schriftstücke durch die Post unmittelbar zusenden.
(3)Absatz 3,Das Zustellungsersuchen hat Angaben über den Gegenstand der zuzustellenden Verfügung oder Entscheidung, Namen und Anschrift des Empfängers sowie alle weiteren Auskünfte, die die Identifizierung des Empfängers erleichtern können, zu enthalten.
(4)Absatz 4,Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund des Zustellungsersuchens veranlasst wurde, und insbesondere, an welchem Tag die Verfügung oder Entscheidung dem Empfänger zugestellt wurde.
(5)Absatz 5,Die gemäß § 1 Abs. 2 zuständige Behörde kann für Zwecke der Erhebung österreichischer Steuern Zustellungsersuchen im Sinne des Absatzes 1 an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats richten. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.Die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zuständige Behörde kann für Zwecke der Erhebung österreichischer Steuern Zustellungsersuchen im Sinne des Absatzes 1 an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats richten. Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2012
Dokumentnummer
NOR40062099