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§ 5a EG-AHG

Fassungen
31.12.2004 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5a31.12.200431.12.2012 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG-Amtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 a

Inkrafttretensdatum

31.12.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2012

Abkürzung

EG-AHG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.2005 Paragraph 6, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,

Text

Paragraph 5 a,

  1. Absatz eins,Auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats veranlasst die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zuständige Behörde nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften über die Zustellung ausländischer Schriftstücke die Zustellung aller von Verwaltungsbehörden des ersuchenden Mitgliedstaats ausgehenden Verfügungen und Entscheidungen an einen inländischen Empfänger, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften über die unter die EG-Amtshilferichtlinie fallenden Steuern in dessen Gebiet zusammenhängen.
  2. Absatz 2,Ungeachtet des Absatzes 1 kann jeder Mitgliedstaat einer Person im Inland die in Absatz eins, genannten Schriftstücke durch die Post unmittelbar zusenden.
  3. Absatz 3,Das Zustellungsersuchen hat Angaben über den Gegenstand der zuzustellenden Verfügung oder Entscheidung, Namen und Anschrift des Empfängers sowie alle weiteren Auskünfte, die die Identifizierung des Empfängers erleichtern können, zu enthalten.
  4. Absatz 4,Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund des Zustellungsersuchens veranlasst wurde, und insbesondere, an welchem Tag die Verfügung oder Entscheidung dem Empfänger zugestellt wurde.
  5. Absatz 5,Die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zuständige Behörde kann für Zwecke der Erhebung österreichischer Steuern Zustellungsersuchen im Sinne des Absatzes 1 an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats richten. Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012

Gesetzesnummer

10004910

Dokumentnummer

NOR40062099