Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 658/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2011Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 vor, hat die zuständige Behörde auf Antrag der ersuchenden Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union die Ermittlung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners zur Vorbereitung der Vollstreckung zu veranlassen.Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, vor, hat die zuständige Behörde auf Antrag der ersuchenden Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union die Ermittlung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners zur Vorbereitung der Vollstreckung zu veranlassen.
(2)Absatz 2,Die erlangten Auskünfte sind der ersuchenden Behörde mitzuteilen, soweit es sich dabei nicht um Auskünfte handelt, die
sich die ersuchte Behörde für die Vollstreckung derartiger in der Republik Österreich entstandener Abgabenansprüche nicht beschaffen könnte,
mit denen ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preisgegeben würde oder
deren Mitteilung die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Republik Österreich verletzen würde.
(3)Absatz 3,Die ersuchte Behörde hat der ersuchenden Behörde gegebenenfalls mitzuteilen, aus welchen Gründen dem Auskunftsersuchen nicht stattgegeben werden kann.
(4)Absatz 4,Auf Antrag der ersuchenden Behörde hat die zuständige Behörde die Zustellung aller mit einem Abgabenanspruch oder mit dessen Vollstreckung zusammenhängenden Verfügungen und Entscheidungen zu veranlassen, die von dem Staat ausgehen, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat. Die ersuchte Behörde hat der ersuchenden Behörde unverzüglich die auf Grund dieses Zustellungsersuchens getroffenen Veranlassungen, insbesondere den Zeitpunkt der Zustellung, mitzuteilen.
Schlagworte
Vermögensverhältnis, Handelsgeheimnis, Gewerbegeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2011
Dokumentnummer
NOR12053788
Alte Dokumentnummer
N3199440393J