Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 658/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2011Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4aParagraph 4 a
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
§ 4a.Paragraph 4 a,
(1)Absatz eins,Die ersuchte Behörde ist nicht verpflichtet,
von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingehenden Ersuchen um Vollstreckung und um Setzung von Sicherungsmaßnahmen zu entsprechen, wenn die Vollstreckung aus Gründen, die auf die Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners zurückzuführen sind, geeignet wäre, erhebliche Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art in der Republik Österreich hervorzurufen, jedoch nur insoweit, als dies auch bei der Durchführung der Vollstreckung vergleichbarer österreichischer Abgabenansprüche in Betracht käme;
von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingehenden Ersuchen um Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners, um Zustellung, um Vollstreckung und um Setzung von Sicherungsmaßnahmen zu entsprechen, wenn bei den dem Ersuchen zugrunde liegenden Abgabenansprüchen zwischen dem Zeitpunkt der Ausstellung des Exekutionstitels im Staat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, bis zum Datum des Ersuchens eine Zeitspanne von mehr als fünf Jahren liegt. Bei Anfechtung der Abgabenansprüche oder des Exekutionstitels beginnt der Fristenlauf ab dem Zeitpunkt, zu dem der ersuchende Staat feststellt, dass eine Anfechtung der Abgabenansprüche oder des Vollstreckungstitels nicht mehr möglich ist.
(2)Absatz 2,Die ersuchte Behörde hat der ersuchenden Behörde gegebenenfalls die Gründe mitzuteilen, die einer Gewährung der beantragten Unterstützung entgegenstehen.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2011
Dokumentnummer
NOR40034637