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§ 4a EG-VAHG

Fassungen
01.07.2002 bis 31.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4a01.07.200231.12.2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2011

Abkürzung

EG-VAHG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Paragraph 4 a,

  1. Absatz eins,Die ersuchte Behörde ist nicht verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingehenden Ersuchen um Vollstreckung und um Setzung von Sicherungsmaßnahmen zu entsprechen, wenn die Vollstreckung aus Gründen, die auf die Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners zurückzuführen sind, geeignet wäre, erhebliche Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art in der Republik Österreich hervorzurufen, jedoch nur insoweit, als dies auch bei der Durchführung der Vollstreckung vergleichbarer österreichischer Abgabenansprüche in Betracht käme;
    2. Ziffer 2
      von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingehenden Ersuchen um Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners, um Zustellung, um Vollstreckung und um Setzung von Sicherungsmaßnahmen zu entsprechen, wenn bei den dem Ersuchen zugrunde liegenden Abgabenansprüchen zwischen dem Zeitpunkt der Ausstellung des Exekutionstitels im Staat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, bis zum Datum des Ersuchens eine Zeitspanne von mehr als fünf Jahren liegt. Bei Anfechtung der Abgabenansprüche oder des Exekutionstitels beginnt der Fristenlauf ab dem Zeitpunkt, zu dem der ersuchende Staat feststellt, dass eine Anfechtung der Abgabenansprüche oder des Vollstreckungstitels nicht mehr möglich ist.
  2. Absatz 2,Die ersuchte Behörde hat der ersuchenden Behörde gegebenenfalls die Gründe mitzuteilen, die einer Gewährung der beantragten Unterstützung entgegenstehen.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2011

Gesetzesnummer

10004911

Dokumentnummer

NOR40034637