Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 658/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2011Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Abgabenanspruch oder den Exekutionstitel sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, nach dessen Recht einzubringen.
(2)Absatz 2,Sobald die ersuchende Behörde oder der Vollstreckungsschuldner der nach § 1 Abs. 3 zuständigen Behörde mitteilt, daß Einwendungen gemäß Absatz 1 eingebracht worden sind, hat die Vollstreckungsbehörde das Vollstreckungsverfahren aufzuschieben. Sie kann jedoch Sicherungsmaßnahmen nach den maßgeblichen Vorschriften über das Sicherungsverfahren treffen, wenn zu befürchten ist, daß sonst die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Sicherungsmaßnahmen unterbleiben, wenn der zu vollstreckende Betrag hinterlegt wird; bereits getroffene Sicherungsmaßnahmen sind in diesem Falle aufzuheben.Sobald die ersuchende Behörde oder der Vollstreckungsschuldner der nach Paragraph eins, Absatz 3, zuständigen Behörde mitteilt, daß Einwendungen gemäß Absatz 1 eingebracht worden sind, hat die Vollstreckungsbehörde das Vollstreckungsverfahren aufzuschieben. Sie kann jedoch Sicherungsmaßnahmen nach den maßgeblichen Vorschriften über das Sicherungsverfahren treffen, wenn zu befürchten ist, daß sonst die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Sicherungsmaßnahmen unterbleiben, wenn der zu vollstreckende Betrag hinterlegt wird; bereits getroffene Sicherungsmaßnahmen sind in diesem Falle aufzuheben.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2011
Dokumentnummer
NOR12053792
Alte Dokumentnummer
N3199440397J