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§ 7 EG-VAHG

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.2011 — BGBl. Nr. 658/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.199531.12.2011 BGBl. Nr. 658/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 658/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2011

Abkürzung

EG-VAHG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Abgabenanspruch oder den Exekutionstitel sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, nach dessen Recht einzubringen.
  2. Absatz 2,Sobald die ersuchende Behörde oder der Vollstreckungsschuldner der nach Paragraph eins, Absatz 3, zuständigen Behörde mitteilt, daß Einwendungen gemäß Absatz 1 eingebracht worden sind, hat die Vollstreckungsbehörde das Vollstreckungsverfahren aufzuschieben. Sie kann jedoch Sicherungsmaßnahmen nach den maßgeblichen Vorschriften über das Sicherungsverfahren treffen, wenn zu befürchten ist, daß sonst die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Sicherungsmaßnahmen unterbleiben, wenn der zu vollstreckende Betrag hinterlegt wird; bereits getroffene Sicherungsmaßnahmen sind in diesem Falle aufzuheben.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2011

Gesetzesnummer

10004911

Dokumentnummer

NOR12053792

Alte Dokumentnummer

N3199440397J