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§ 8a EG-VAHG

Fassungen
01.07.2002 bis 31.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8a01.07.200231.12.2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2011

Abkürzung

EG-VAHG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Paragraph 8 a,

  1. Absatz eins,Die ersuchte Behörde veranlasst nach Maßgabe der für die Vollstreckung österreichischer Abgabenforderungen maßgeblichen Rechtsvorschriften bei der den Gegenstand des Ersuchens bildenden Person die Einhebung sämtlicher Kosten, die im Zusammenhang mit der Vollstreckung entstanden sind.
  2. Absatz 2,Eine Erstattung der Kosten durch den Staat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, kann nur in den Fällen erfolgen, in denen die Vollstreckung besondere Probleme bereitet, sehr hohe Kosten verursacht oder im Rahmen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität erfolgt, sofern zwischen der ersuchenden und ersuchten Behörde besondere Erstattungsmodalitäten vereinbart worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2011

Gesetzesnummer

10004911

Dokumentnummer

NOR40034638