Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 658/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2011Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
§ 9.Paragraph 9,
Die nach § 1 Abs. 3 zuständige Behörde kann für Zwecke der Vollstreckung von Abgabenansprüchen im Sinne des § 1 Abs. 1, die in der Republik Österreich entstanden sind, an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Auskunftsersuchen, Ersuchen um Zustellung sowie Vollstreckungsersuchen richten. Dabei sind die Grundsätze, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Durchführung ausländischer Amtshilfeersuchen gelten, sinngemäß anzuwenden. Die nach Paragraph eins, Absatz 3, zuständige Behörde kann für Zwecke der Vollstreckung von Abgabenansprüchen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, die in der Republik Österreich entstanden sind, an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Auskunftsersuchen, Ersuchen um Zustellung sowie Vollstreckungsersuchen richten. Dabei sind die Grundsätze, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Durchführung ausländischer Amtshilfeersuchen gelten, sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2011
Dokumentnummer
NOR12053794
Alte Dokumentnummer
N3199440399J