Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausfuhrerstattungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 660/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Erstattung ist auf Antrag des Ausführers im Sinn des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts zu gewähren. Über den Antrag ist mit Bescheid abzusprechen.
(2)Absatz 2,Zur Gewährung der Erstattung zählen auch die Vorfinanzierungen und Vorschußleistungen sowie die Rückforderung der Erstattung nach den §§ 3 bis 5 dieses Gesetzes.Zur Gewährung der Erstattung zählen auch die Vorfinanzierungen und Vorschußleistungen sowie die Rückforderung der Erstattung nach den Paragraphen 3 bis 5 dieses Gesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Dokumentnummer
NOR12053797
Alte Dokumentnummer
N3199440403J