Rechtstracker.at

§ 3 AEG

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 660/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.199531.12.2018 BGBl. Nr. 660/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausfuhrerstattungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 660/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

AEG

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Wenn Waren unter zollamtliche Überwachung gestellt worden sind, um veredelt (Erstattungs-Veredelung) oder gelagert (Erstattungs-Lagerung) zu werden, ist dem Inhaber der aktiven Veredelung oder des Zollagerverfahrens nach Maßgabe der Rechtsakte der Gemeinschaft auf Antrag mit Bescheid eine Vorfinanzierung der Erstattung zu gewähren.
  2. Absatz 2,Im Anwendungsgebiet hat die Erstattungs-Veredelung in einer aktiven Veredelung und die Erstattungs-Lagerung in einem Zollagerverfahren oder in einer Freizone oder in einem Freilager im Sinn des Zollrechts zu erfolgen. Die zum Zwecke der zollamtlichen Überwachung in das betreffende Zollverfahren übergeführten Waren sind dabei wie Nichtgemeinschaftswaren zu behandeln. An die Stelle einer Zollschuld für diese Waren tritt jedoch die Verpflichtung zur Rückzahlung der Vorfinanzierung; dies ist mit Bescheid festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004912

Dokumentnummer

NOR12053798

Alte Dokumentnummer

N3199440404J