Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausfuhrerstattungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 660/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Erstattungen sind mit Bescheid insoweit zurückzufordern, als sich herausstellt, daß sie zu Unrecht gewährt worden sind.
(2)Absatz 2,Eine Rückforderung ist nach Eintritt der Verjährung [Art. 52 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ABl. Nr. L 102 vom 17. April 1999, S 11] unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn der Begünstigte nicht in gutem Glauben gehandelt hat. Die anwendbare Verjährungsfrist verlängert sich auf zehn Jahre, wenn im Zusammenhang mit den betroffenen Erstattungen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde.Eine Rückforderung ist nach Eintritt der Verjährung ["Art". 52 Absatz 4, Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 800 aus 1999, der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ABl. Nr. L 102 vom 17. April 1999, S 11] unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn der Begünstigte nicht in gutem Glauben gehandelt hat. Die anwendbare Verjährungsfrist verlängert sich auf zehn Jahre, wenn im Zusammenhang mit den betroffenen Erstattungen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Dokumentnummer
NOR40047831