Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausfuhrerstattungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 660/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6aParagraph 6 a
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 6a.Paragraph 6 a,
(1)Absatz eins,Die Grenztierärzte haben die Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 der Kommission vom 9. April 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen, ABl. Nr. L 93 vom 10. April 2003, S 10, durchzuführen und Berichte und Bestätigungsvermerke entsprechend dieser Verordnung zu erstellen.Die Grenztierärzte haben die Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 639 aus 2003, der Kommission vom 9. April 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1254 aus 1999, des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen, ABl. Nr. L 93 vom 10. April 2003, S 10, durchzuführen und Berichte und Bestätigungsvermerke entsprechend dieser Verordnung zu erstellen.
(2)Absatz 2,Für die Vornahme der veterinärbehördlichen Grenzkontrollen (Abs. 1) sind vom Ausführer Gebühren zu entrichten. Die Höhe dieser Gebühren richtet sich nach den auf der Grundlage des § 4b Abs. 1 Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177/1909 in der jeweils geltenden Fassung, erlassenen Bestimmungen. Die vom Grenztierarzt vorzuschreibenden Gebühren sind bei jener Ausgangszollstelle zu entrichten, bei der die veterinärbehördliche Grenzkontrolle stattgefunden hat.Für die Vornahme der veterinärbehördlichen Grenzkontrollen (Absatz eins,) sind vom Ausführer Gebühren zu entrichten. Die Höhe dieser Gebühren richtet sich nach den auf der Grundlage des Paragraph 4 b, Absatz eins, Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177 aus 1909, in der jeweils geltenden Fassung, erlassenen Bestimmungen. Die vom Grenztierarzt vorzuschreibenden Gebühren sind bei jener Ausgangszollstelle zu entrichten, bei der die veterinärbehördliche Grenzkontrolle stattgefunden hat. (3)Absatz 3,Der Ausführer hat die voraussichtliche Ankunftszeit der zur Ausfuhr bestimmten Rinder unter Angabe des Sendungsumfangs mindestens einen Werktag vorher bei der veterinärbehördlichen Grenzkontrollstelle anzumelden. Der Grenztierarzt kann in begründeten Notfällen Ausnahmen von dieser Bestimmung tolerieren.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Dokumentnummer
NOR40047833