Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65Paragraph 65
Text
Zu Art. 109 des ZollkodexZu Artikel 109, des Zollkodex
§ 65.Paragraph 65,
(1)Absatz eins,Schuldbefreiende Wirkung im Sinn des Art. 109 Abs. 1 des Zollkodex kommt auch zuSchuldbefreiende Wirkung im Sinn des Artikel 109, Absatz eins, des Zollkodex kommt auch zu
der Einzahlung mit Erlagschein,
der Gutschrift am Postscheckkonto oder sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse auf Grund einer Überweisung dorthin,
der Zahlung mit Scheck oder anderen unbaren Zahlungsmitteln oder fremden Währungen, soweit ihre Einlösung oder Umwechslung sichergestellt ist; inwieweit dies zutrifft, ist durch Anschlag bei den Zollstellen kundzumachen,
der Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben.
§ 211 Abs. 2 und 3 BAO sind nicht anzuwenden.Paragraph 211, Absatz 2 und 3 BAO sind nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Aufrechnung nach Art. 109 Abs. 1 des Zollkodex hat nach § 215 Abs. 1 und 2 BAO zu erfolgen.Die Aufrechnung nach Artikel 109, Absatz eins, des Zollkodex hat nach Paragraph 215, Absatz eins und 2 BAO zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Dokumentnummer
NOR40178676