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§ 65 ZollR-DG

Fassungen
ab 01.05.2016 — BGBl. I Nr. 163/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 65 heute01.05.2016 § → § BGBl. I Nr. 163/2015
§ 6501.01.199530.06.2001 BGBl. Nr. 659/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65

Inkrafttretensdatum

01.05.2016BGBl. I Nr. 163/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zu Artikel 109, des Zollkodex

Paragraph 65,

  1. Absatz eins,Schuldbefreiende Wirkung im Sinn des Artikel 109, Absatz eins, des Zollkodex kommt auch zu
    1. Ziffer eins
      der Einzahlung mit Erlagschein,
    2. Ziffer 2
      der Gutschrift am Postscheckkonto oder sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse auf Grund einer Überweisung dorthin,
    3. Ziffer 3
      der Zahlung mit Scheck oder anderen unbaren Zahlungsmitteln oder fremden Währungen, soweit ihre Einlösung oder Umwechslung sichergestellt ist; inwieweit dies zutrifft, ist durch Anschlag bei den Zollstellen kundzumachen,
    4. Ziffer 4
      der Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben.
    Paragraph 211, Absatz 2 und 3 BAO sind nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Aufrechnung nach Artikel 109, Absatz eins, des Zollkodex hat nach Paragraph 215, Absatz eins und 2 BAO zu erfolgen.

Im RIS seit

22.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40178676