Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67Paragraph 67
Text
Zu Art. 110 bis 111 des ZollkodexZu Artikel 110 bis 111 des Zollkodex
§ 67.Paragraph 67,
(1)Absatz eins,Der Zahlungsaufschub ist nach den Modalitäten des Art. 110 des Zollkodex zu gewähren.Der Zahlungsaufschub ist nach den Modalitäten des Artikel 110, des Zollkodex zu gewähren.
(2)Absatz 2,Der Zahlungsaufschub endet im Sinn des Art. 111 Abs. 6 zweiter Unterabsatz des Zollkodex am 15. Tag.Der Zahlungsaufschub endet im Sinn des Artikel 111, Absatz 6, zweiter Unterabsatz des Zollkodex am 15. Tag.
(3)Absatz 3,Dem Zollschuldner ist der Gesamtrückstand an Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, an Nebenansprüchen sowie an sonstigen Abgaben und dessen Zusammensetzung vom Zollamt Österreich zum 1. Oktober eines jeden Jahres mitzuteilen (Rückstandsaufgliederung).
(4)Absatz 4,Besteht zwischen dem Zollschuldner und der Zollstelle eine Meinungsverschiedenheit in Bezug auf die Höhe des Rückstandes oder in Bezug auf dessen Zusammensetzung, so kann der Zollschuldner innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Rückstandsaufgliederung einen Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO beantragen.Besteht zwischen dem Zollschuldner und der Zollstelle eine Meinungsverschiedenheit in Bezug auf die Höhe des Rückstandes oder in Bezug auf dessen Zusammensetzung, so kann der Zollschuldner innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Rückstandsaufgliederung einen Abrechnungsbescheid gemäß Paragraph 216, BAO beantragen.
(5)Absatz 5,Wird ein Antrag auf Abrechnungsbescheid gemäß Abs. 4 nicht gestellt, so gilt die Rückstandsaufgliederung sowohl der Höhe als auch der Zusammensetzung nach als unbestritten (Rückstands-Saldoanerkenntnis).Wird ein Antrag auf Abrechnungsbescheid gemäß Absatz 4, nicht gestellt, so gilt die Rückstandsaufgliederung sowohl der Höhe als auch der Zusammensetzung nach als unbestritten (Rückstands-Saldoanerkenntnis).
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020
Dokumentnummer
NOR40218149