Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Automationsunterstützte Übermittlung von Daten der Lohnzettel
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 824/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 9/1997Bundesgesetzblatt Nr. 824 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 10Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 10
Text
§ 1. (1) Die Übermittlung der Daten der Lohnzettel mittels Datenleitung hat über Übermittlungsstellen zu erfolgen.Paragraph eins, (1) Die Übermittlung der Daten der Lohnzettel mittels Datenleitung hat über Übermittlungsstellen zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Übermittlungen von Daten der Lohnzettel an das Finanzamt der Betriebsstätte durch das Bundesrechenamt als Arbeitgeber, bezugs- oder pensionsauszahlende Stelle oder Dienstleister im Sinne des Datenschutzgesetzes sowie die Übermittlungen von Daten der Lohnzettel gemäß § 69 Abs. 3 EStG 1988 haben direkt an das Bundesrechenamt als Dienstleister der Finanzämter zu erfolgen. Die §§ 4, 5 und 8 gelten sinngemäß.Die Übermittlungen von Daten der Lohnzettel an das Finanzamt der Betriebsstätte durch das Bundesrechenamt als Arbeitgeber, bezugs- oder pensionsauszahlende Stelle oder Dienstleister im Sinne des Datenschutzgesetzes sowie die Übermittlungen von Daten der Lohnzettel gemäß Paragraph 69, Absatz 3, EStG 1988 haben direkt an das Bundesrechenamt als Dienstleister der Finanzämter zu erfolgen. Die Paragraphen 4, 5 und 8 gelten sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12054083
Alte Dokumentnummer
N3199441628J