Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Automationsunterstützte Übermittlung von Daten der Lohnzettel
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 824/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 9/1997Bundesgesetzblatt Nr. 824 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 10. Die Verordnung ist für die Übermittlung der Daten der Lohnzettel für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1993 enden, anzuwenden. Die erstmalige Datenübermittlung ist ab 2. Jänner 1995 zulässig. Anmeldungen gemäß § 3 sind ab sofort zulässig. Paragraph 10, Die Verordnung ist für die Übermittlung der Daten der Lohnzettel für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1993 enden, anzuwenden. Die erstmalige Datenübermittlung ist ab 2. Jänner 1995 zulässig. Anmeldungen gemäß Paragraph 3, sind ab sofort zulässig.
Dokumentnummer
NOR12054092
Alte Dokumentnummer
N3199441637J