Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Automationsunterstützte Übermittlung von Daten der Lohnzettel
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 824/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 9/1997Bundesgesetzblatt Nr. 824 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 10Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 10
Text
§ 2. (1) Übermittlungsstellen sind:Paragraph 2, (1) Übermittlungsstellen sind:
das österreichische Statistische Zentralamt für jene Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger, die mit dem Österreichischen Statistischen Zentralamt über eine Datenleitung verbunden sind, sowie für Körperschaften des öffentlichen Rechts, die über die Art der Übermittlung eine gesonderte Vereinbarung mit dem österreichischen Statistischen Zentralamt treffen,
die Radio-Austria AG für jene Arbeitgeber, die nicht unter Z 1 fallen.die Radio-Austria AG für jene Arbeitgeber, die nicht unter Ziffer eins, fallen.
(2)Absatz 2,Die Übermittlungsstellen sind Dienstleister der Finanzämter im Sinne des § 13 Datenschutzgesetz.Die Übermittlungsstellen sind Dienstleister der Finanzämter im Sinne des Paragraph 13, Datenschutzgesetz.
Dokumentnummer
NOR12054084
Alte Dokumentnummer
N3199441629J