Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Automationsunterstützte Übermittlung von Daten der Lohnzettel
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 824/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 9/1997Bundesgesetzblatt Nr. 824 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 10Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 10
Text
§ 5. (1) Die Übermittlung der Daten der Lohnzettel kann in einer oder mehreren Sendung(en) erfolgen.Paragraph 5, (1) Die Übermittlung der Daten der Lohnzettel kann in einer oder mehreren Sendung(en) erfolgen.
(2)Absatz 2,Werden Daten eines Lohnzettels mehrfach übermittelt, sind die jeweils zuletzt übermittelten Daten maßgeblich.
Dokumentnummer
NOR12054087
Alte Dokumentnummer
N3199441632J