Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Automationsunterstützte Übermittlung von Daten der Lohnzettel
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 824/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 9/1997Bundesgesetzblatt Nr. 824 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 10Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 10
Text
§ 6. (1) Über jede erfolgreiche Sendung ist durch die Übermittlungsstelle (§ 2) dem Arbeitgeber oder dem vom Arbeitgeber zur Datenübermittlung Beauftragten eine Empfangsbestätigung mit folgenden Angaben zu übersenden:Paragraph 6, (1) Über jede erfolgreiche Sendung ist durch die Übermittlungsstelle (Paragraph 2,) dem Arbeitgeber oder dem vom Arbeitgeber zur Datenübermittlung Beauftragten eine Empfangsbestätigung mit folgenden Angaben zu übersenden:
Name des Arbeitgebers und des Beauftragten
Datum und Uhrzeit der Übermittlung
Anzahl der richtigen und fehlerhaft übermittelten Lohnzettel je Arbeitgeber.
(2)Absatz 2,Die Empfangsbestätigung (Abs. 1) kann auch durch Übermittlung mittels einer Datenleitung erfolgen.Die Empfangsbestätigung (Absatz eins,) kann auch durch Übermittlung mittels einer Datenleitung erfolgen.
Dokumentnummer
NOR12054088
Alte Dokumentnummer
N3199441633J