Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Automationsunterstützte Übermittlung von Daten der Lohnzettel
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 824/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 9/1997Bundesgesetzblatt Nr. 824 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 10Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 10
Text
§ 7. Wird bei den Daten eines Lohnzettels ein Fehler festgestellt, so ist dies dem Arbeitgeber oder dessen Beauftragten mitzuteilen. Paragraph 7, Wird bei den Daten eines Lohnzettels ein Fehler festgestellt, so ist dies dem Arbeitgeber oder dessen Beauftragten mitzuteilen.
Dokumentnummer
NOR12054089
Alte Dokumentnummer
N3199441634J